Google: YouTube-Nutzungsbedingungen erlauben KI-Training mit hochgeladener Musik

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Google hat am Montag einen Antrag auf Abweisung einer Urheberrechtsklage unabhängiger Musiker eingereicht. Das Unternehmen argumentiert, dass YouTubes Nutzungsbedingungen ihm eine „umfassende Lizenz“ einräumen, hochgeladene Musik zum Training seines KI-Modells Lyria 3 zu verwenden – eine Rechtsstrategie, die die in anderen KI-Urheberrechtsfällen dominierende Fair-Use-Debatte umgeht.

Das Lizenzargument

In der beim US-Bezirksgericht für den Nordbezirk von Illinois eingereichten Klageschrift argumentierte Googles Anwaltsteam von Quinn Emanuel, dass die Kläger „YouTube und Google eine umfassende Lizenz erteilt haben“, als sie ihre Musik auf die Plattform hochgeladen hatten. Der Antrag forderte das Gericht auf, die Klage „mit Präjudiz“ abzuweisen.

Anstatt sich auf Fair Use zu berufen, verwies Google auf eine spezifische Klausel in den Nutzungsbedingungen von YouTube, die der Plattform und ihren verbundenen Unternehmen eine „weltweite, nicht-exklusive, gebührenfreie, unterlizenzierbare und übertragbare Lizenz“ zur „Vervielfältigung, Verbreitung und Erstellung abgeleiteter Werke“ aus hochgeladenen Inhalten einräumt. Googles Anwälte vertreten die Auffassung, dass der Begriff „verbundene Unternehmen“ jede Sparte des Mutterkonzerns Alphabet umfasst – einschließlich Google DeepMind, das Lyria 3 entwickelt hat.

Ursprünge der Klage

Der Fall geht auf den März zurück, als eine Koalition unabhängiger Künstler, Songwriter und Produzenten eine 118-seitige Klageschrift einreichte. Darin wird behauptet, Google habe „mindestens 44 Millionen Clips und 280.000 Stunden Musik“ von YouTube kopiert, um Lyria 3 zu trainieren. Das Modell, das im Februar über Googles Gemini-App eingeführt wurde, generiert Audioclips mit Gesang und Texten für mehr als 750 Millionen monatlich aktive Nutzer.

Die Künstler werfen Google vor, seine Doppelrolle als Vertriebsplattform und KI-Entwickler ausgenutzt zu haben – indem es den Übergang „vom Distributor zum Konkurrenten“ vollzogen und urheberrechtlich geschütztes Audiomaterial ohne Vergütung in Trainingsdaten einfließen lassen habe